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   OLG Hamm, 15.11.1984 - 15 W 327/84   

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OLG Hamm, 15.11.1984 - 15 W 327/84 (https://dejure.org/1984,17759)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.11.1984 - 15 W 327/84 (https://dejure.org/1984,17759)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. November 1984 - 15 W 327/84 (https://dejure.org/1984,17759)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beilegung eines sowohl für Jungen als auch für Mädchen verwendbaren Vornamens

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.01.1979 - IV ZB 39/78

    Ausländische Vornamen für Knaben

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.1984 - 15 W 327/84
    Nach deutschem Recht kann jedoch der Vorname "Deniz" nicht als alleiniger Vorname gegeben werden, da er das Geschlecht des Kindes nicht eindeutig erkennen läßt (BGH, NJW 1979, 2469 [BGH 17.01.1979 - IV ZB 39/78] ; Senatsbeschluß 15 W 425/83 vom 15. Dezember 1983).

    Dieser Name kann einem Knaben deshalb nur dann gegeben werden, wenn dieser einen weiteren, eindeutig männlichen Vornamen erhält (BGH, NJW 1979, 2469 [BGH 17.01.1979 - IV ZB 39/78] ).

    Vielmehr ergibt sich dies aus der Funktion des Vornamens, auch das Geschlecht des Namensträgers hinreichend kenntlich zu machen (BGH, NJW 1979, 2469 [BGH 17.01.1979 - IV ZB 39/78] ; Senatsbeschluß 15 W 425/83 vom 15. Februar 1983).

  • OLG Hamm, 15.11.1982 - 15 W 160/82

    Anwendung des deutschen oder amerikanischen Namensrechts; Mitwirkung der

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.1984 - 15 W 327/84
    Diese internationale Zuständigkeit wird durch die im deutschen Verfahrensrecht vorgesehene Mitwirkung der örtlichen Gerichte bei der Führung der Personenstandsbücher begründet, falls die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer gerichtlichen Tätigkeit, wie sie sich aus dem Personenstandsgesetz ergeben, vorliegen (Senatsbeschlüsse 15 W 31/79 vom 2. Oktober 1980 und 15 W 160/82 vom 15. November 1982 ; BayObLG, FamRZ 1972, 262; KKW, a.a.O., FGG § 69 a.F., Rn. 8 a).

    Wie der Senat in den genannten Beschlüssen 15 W 160/82 und 31/79 eingehend dargelegt hat, beurteilt sich die Frage, ob deutsches oder türkisches Namensrecht anzuwenden ist, nach dem Namensträger, also dem Kind, so daß es auf dessen Staatsangehörigkeit ankommt.

  • OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79

    Berichtigung eines Namenseintrags im Geburtenbuch; Zulässigkeit der Eintragung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.1984 - 15 W 327/84
    Diese internationale Zuständigkeit wird durch die im deutschen Verfahrensrecht vorgesehene Mitwirkung der örtlichen Gerichte bei der Führung der Personenstandsbücher begründet, falls die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer gerichtlichen Tätigkeit, wie sie sich aus dem Personenstandsgesetz ergeben, vorliegen (Senatsbeschlüsse 15 W 31/79 vom 2. Oktober 1980 und 15 W 160/82 vom 15. November 1982 ; BayObLG, FamRZ 1972, 262; KKW, a.a.O., FGG § 69 a.F., Rn. 8 a).

    Grundlage der Namenswahl ist nach neuerer Auffassung, welcher die ständige Rechtsprechung des Senats entspricht, nicht Art. 19 EGBGB , wonach das für den Vater geltende Recht Anwendung findet (so noch OLG Frankfurt, OLGZ 1978, 411), sondern das Personalstatut des Kindes (BGH, NJW 1979, 1775; Senatsbeschlüsse 15 W 376/76 (Vorlage zum genannten BGH-Beschluß), 15 W 31/79 und 160/82; Beitzke, a.a.O., 325; Palandt/Heldrich, BGB, U3. Aufl., EGBGB Art. 19 Anm. 4; Stenz, StAZ 1980, 174).

  • BVerfG, 31.08.1982 - 1 BvR 684/82

    Persönlichkeitsrecht - Namensgebung - Zurückweisung eines Antrages - Eintragung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.1984 - 15 W 327/84
    Dies folgt allerdings nicht aus der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden, da diese lediglich den Zweck hat, eine möglichst einheitliche Handhabung der Standesbeamten sicherzustellen (OLG Celle, StAZ 1983, 70).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in der in StAZ 1983, 70 abgedruckten Entscheidung entschieden hat, stellt es keine Verletzung des elterlichen Namensbestimmungsrechts dar, wenn den Eltern aufgegeben wird, zu einem wie vorliegend geschlechtsneutralen Vornamen einen geschlechtsoffenkundigen Beinamen ihrer Wahl hinzuzufügen.

  • OLG Hamm, 07.03.1978 - 15 W 376/76
    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.1984 - 15 W 327/84
    Grundlage der Namenswahl ist nach neuerer Auffassung, welcher die ständige Rechtsprechung des Senats entspricht, nicht Art. 19 EGBGB , wonach das für den Vater geltende Recht Anwendung findet (so noch OLG Frankfurt, OLGZ 1978, 411), sondern das Personalstatut des Kindes (BGH, NJW 1979, 1775; Senatsbeschlüsse 15 W 376/76 (Vorlage zum genannten BGH-Beschluß), 15 W 31/79 und 160/82; Beitzke, a.a.O., 325; Palandt/Heldrich, BGB, U3. Aufl., EGBGB Art. 19 Anm. 4; Stenz, StAZ 1980, 174).

    Die in den genannten Entscheidungen des BGH und des Senats (15 W 376/76 und 31/79) für den Nachnamen aufgestellten Grundsätze müssen auch für die Wahl des Vornamens Anwendung finden, da eine abweichende Beurteilung beider Namensbestandteile nicht zu rechtfertigen wäre (ebenso Palandt/Heldrich, a.a.O.; Stenz, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 15.12.1983 - 15 W 425/83
    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.1984 - 15 W 327/84
    Nach deutschem Recht kann jedoch der Vorname "Deniz" nicht als alleiniger Vorname gegeben werden, da er das Geschlecht des Kindes nicht eindeutig erkennen läßt (BGH, NJW 1979, 2469 [BGH 17.01.1979 - IV ZB 39/78] ; Senatsbeschluß 15 W 425/83 vom 15. Dezember 1983).

    Vielmehr ergibt sich dies aus der Funktion des Vornamens, auch das Geschlecht des Namensträgers hinreichend kenntlich zu machen (BGH, NJW 1979, 2469 [BGH 17.01.1979 - IV ZB 39/78] ; Senatsbeschluß 15 W 425/83 vom 15. Februar 1983).

  • BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78

    Familienname eines Kindes aus gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.1984 - 15 W 327/84
    Grundlage der Namenswahl ist nach neuerer Auffassung, welcher die ständige Rechtsprechung des Senats entspricht, nicht Art. 19 EGBGB , wonach das für den Vater geltende Recht Anwendung findet (so noch OLG Frankfurt, OLGZ 1978, 411), sondern das Personalstatut des Kindes (BGH, NJW 1979, 1775; Senatsbeschlüsse 15 W 376/76 (Vorlage zum genannten BGH-Beschluß), 15 W 31/79 und 160/82; Beitzke, a.a.O., 325; Palandt/Heldrich, BGB, U3. Aufl., EGBGB Art. 19 Anm. 4; Stenz, StAZ 1980, 174).
  • OLG Frankfurt, 21.08.1978 - 20 W 273/78
    Auszug aus OLG Hamm, 15.11.1984 - 15 W 327/84
    Grundlage der Namenswahl ist nach neuerer Auffassung, welcher die ständige Rechtsprechung des Senats entspricht, nicht Art. 19 EGBGB , wonach das für den Vater geltende Recht Anwendung findet (so noch OLG Frankfurt, OLGZ 1978, 411), sondern das Personalstatut des Kindes (BGH, NJW 1979, 1775; Senatsbeschlüsse 15 W 376/76 (Vorlage zum genannten BGH-Beschluß), 15 W 31/79 und 160/82; Beitzke, a.a.O., 325; Palandt/Heldrich, BGB, U3. Aufl., EGBGB Art. 19 Anm. 4; Stenz, StAZ 1980, 174).
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